Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen für nichtgewerbliche
Auftraggeber von Inseraten (Kleinanzeigen)
       
      Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich nur für nichtgewerbliche Auftraggeber von Inseraten (Privatanzeigen). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie erfordern keine ausdrückliche Zurückweisung.

1) Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH veröffentlicht Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und über elektronische Medien, wie zum Beispiel Telefon, Fax, Fernsehen, Datenbanken, Internet und CD-ROM. Anzeigen im nachstehenden Sinn sind Informationen des Auftraggebers, die in Wort, Bild und/ oder Ton in den vorstehend genannten Medien veröffentlicht werden können. Die Anzeigenveröffentlichung kann sowohl in verlagseigenen Medien, als auch in Kooperation mit Fremdanbietern in deren Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Medien erfolgen.

2) Kostenfrei können berechtigt nur Privatanzeigen aufgegeben werden, die lediglich gelegentlich und nicht in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder einer Dienstleistung stehen, also nicht zur Erzielung von regelmäßigen Einnahmen, bei der ZWEITE HAND Verlags-GmbH in Auftrag gegeben werden. Sofern ein Anzeigenauftrag gewerbsmässig erfolgt, ist die ZWEITE HAND Verlags-GmbH unabhängig vom Vorliegen eines "erkennbar gewerblichen" Inserates berechtigt, für das Inserat entsprechend ihrer Preisliste die Kosten in Rechnung zu stellen. Für kostenpflichtige Privatanzeigen (z. B. Chiffreanzeigen, Daueranzeigen, Bildanzeigen, Blickfang- anzeigen, Hotline-Service) gilt dies entsprechend.

3) Anzeigenaufträge können nur auf Verlangen unter Angabe von Telefonnummer, Name und Adresse des Auftraggebers entgegengenommen werden. Die ZWEITE HAND behält sich vor, im Falle von Bedenken an der Identität des Auftraggebers, die Anzeige nicht zu veröffentlichen.

4) Private Anzeigenaufträge werden innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat erstmals veröffentlicht, wobei kein Anspruch auf die Veröffentlichung zu einem bestimmten Termin besteht. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH ist berechtigt, ihr erteilte Anzeigenaufträge auch in verschiedenen Medien gemäß Ziffer 1 (verbundene Zeitschriften, TV, Kooperationspartner) zu veröffentlichen, wobei in diesem Fall eine Veröffentlichung über einen Zeitraum von 1 Monat erfolgen kann. Voraussetzung für die Veröffentlichung ist, dass die zu veröffentlichenden Informationen rechtzeitig, jedoch spätestens drei Tage vor der erstmaligen Veröffentlichung der ZWEITE HAND Verlags-GmbH übermittelt werden. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, sämtliche eingehende Anzeigen zu veröffentlichen. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.

5) Aufträge, die ausschließlich zu einem bestimmten Termin veröffentlicht werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vor Veröffentlichungsdatum eingehen. Nach diesem Zeitpunkt kann keine Gewähr für eine rechtzeitige Auftragsdurchführung übernommen werden. Im Falle eines verspäteten Einganges ist die ZWEITE HAND Verlags-GmbH berechtigt, die Anzeige später zu veröffentlichen. Eine Mitteilung an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Sofern die Anzeige lediglich in einem bestimmten Medium veröffentlicht werden soll, ist bei Anzeigenaufgabe hierauf deutlich hinzuweisen. Erfolgt kein besonderer Hinweis, ist die ZWEITE HAND Verlags-GmbH berechtigt, die Anzeigen gemäß Ziffer 1 in verschiedenen Medien zu veröffentlichen.

6) Für die rechtzeitige und verwertbare Anlieferung des Anzeigeninhaltes ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei Mängeln besteht kein Recht des Auftraggebers auf Veröffentlichung. Nachträgliche Änderungen des Anzeigeninhaltes und Umbuchungen können nicht garantiert werden. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH gewährleistet ausschließlich die Veröffentlichung üblicher Qualität nach Maßgabe der übersandten Unterlagen.

7) Der Auftraggeber hat im Falle einer ganz oder teilweise fehlerhaften Veröffentlichung der Anzeige ausschließlich das Recht, die nochmalige Veröffentlichung der Anzeige geltend zu machen.

8) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Fotos endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

9) Bei Chiffreanzeigen wendet die ZWEITE HAND Verlags-GmbH für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibe- briefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH behält sich im Interesse und zum Schutze des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist die ZWEITE HAND Verlags-GmbH nicht verpflichtet. 
          Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH behält sich vor, bei berechtigten Beschwerden sowie im Falle von unzulässigen Anzeigeninhalten die Identität des Auftraggebers, unter Berücksichtigung des Daten- schutzes, bekannt zu geben.

10) Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung aus Gründen der Ethik und/ oder nach dem gewollten Erscheinungsbild der ZWEITE HAND nicht beabsichtigt ist. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH behält sich vor, insbesondere folgende Angebote nicht zu veröffentlichen:

•     Anzeigen von Medikamenten aller Art
•     Private Kontaktanzeigen, die von Dritten aufgegeben werden
•     Anzeigen mit sexuell anstößigem oder pornografischem Inhalt
•     Anzeigen über Kampfhunde, geschützte Tiere und Pflanzen
•     Anzeigen mit politischem oder religiösem Inhalt
•     Anzeigen, durch die Rassenspannungen ausgelöst oder gefördert werden
•     Anzeigen über Glücksspiele mit Ausnahme von Werbeanzeigen und Beilagen von staatlich anerkannten Lotterien
•     Personensuchanzeigen mit vollständigem Namen
•     Anzeigen über Schusswaffen jeglicher Art

11) Der ZWEITE HAND Verlags-GmbH bleibt freigestellt, Anzeigenaufträge im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes umzugestalten und/ oder die Erscheinungsrubrik im freien Ermessen festzulegen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden. Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen (Kürzungen) an der Insertion ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen.

12) Die ZWEITE HAND Verlags-GmbH wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn sie von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Reklamationsansprüche bei Mehrfachaufträgen müssen umgehend nach Erscheinen der Anzeige geltend gemacht werden.

13) Der Auftraggeber haftet der ZWEITE HAND Verlags-GmbH gegenüber für Schäden, die dieser durch Ansprüche Dritter aufgrund presserechtlicher, urheberrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigen- tarifes.

14) Im Falle der Inauftraggabe von privaten bezahlten Anzeigen gelten die jeweiligen Preislisten der ZWEITE HAND Verlags-GmbH. Bei der Aufgabe von privaten, bezahlten Anzeigen ist grundsätzlich Vorkasse zu leisten oder eine telefonische oder schriftliche Einzugsermächtigung für ein dem Auftraggeber gehörendes Konto zu erteilen. Es werden regelmäßig die Kosten für den gesamten Schaltzeitraum in Rechnung gestellt. Im Falle einer Stornierung einer Anzeige durch den Auftraggeber erfolgt keine Rücküberweisung und/ oder Erstattung des Anzeigenhonorars. Das gleiche gilt im Falle einer Stornierung durch die ZWEITE HAND Verlags-GmbH gemäß Ziffer 10. In derartigen Stornierungsfällen wird das Anzeigenhonorar für die Bearbeitungskosten einbehalten, wobei die ZWEITE HAND Verlags-GmbH bereit ist, anstelle der stornierten Anzeige eine ebenfalls vergütungspflichtige Anzeige kostenfrei zu veröffentlichen. In Fällen höherer Gewalt, Streik oder Störung durch andere Netzbetreiber erfolgt keine Rückerstattung des Anzeigenhonorars. In derartigen Fällen besteht ein Anspruch der ZWEITE HAND Verlags-GmbH auf Zahlung des Anzeigenhonorars.

15) Wir weisen im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes darauf hin, dass Ihre Vertragsdaten/ Auftragsdaten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in einer Datenweiterverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungs-fristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.

16) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.


ZWEITE HAND Verlags-GmbH
Berlin, 1. Juli 2001